Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Wiesbaden vom 14.8.2015 wird in Bezug auf die Festsetzung des Verfahrenswerts aufgehoben.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
I.
Der Antragsgegner wurde mit Teilbeschluss vom 18.12.2012 zur Auskunft über sein Endvermögen zu dem maßgeblichen Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages rechtskräftig verpflichtet. Im vorliegenden Verfahren hat die Antragstellerin beantragt, gegen den Antragsgegner wegen Nichterfüllung der geschuldeten Auskunft Zwangsmittel anzuordnen. Diesen Antrag hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 14.8.2015 zurückgewiesen und den Verfahrenswert auf 1.000,- EUR festgesetzt. Eine Begründung für seine Entscheidung zum Verfahrenswert findet sich weder in den Gründen der angefochtenen Entscheidung noch in dem Nichtabhilfebeschluss vom 4.9.2015. Die Beschwerde der Antragstellerin richtet sich gegen die getroffene Wertfestsetzung.
II.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|