I. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Hechingen vom 23.5.11 - 4 F 71/11 - in Ziffer 2
a b g e ä n d e r t
und wie folgt neu gefasst:
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Verfahrenswert in der Beschwerdeinstanz: Beschwerdewert: bis 1500,-- €.
Die isolierte Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Kostenentscheidung im Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Hechingen vom 23.5.11 - 4 F 71/11 - (dort Ziffer 2) ist zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg.
I. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist an sich statthaft und ist insbesondere als isoliertes Rechtsmittel gegen die Kostenentscheidung im Beschluss des Familiengerichts zulässig. Auch ist der Beschwerdewert (§ 61 Abs. 1 FamFG) überschritten.
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