OLG Stuttgart - Beschluss vom 02.08.2011
18 UF 223/11
Normen:
FamFG § 58; FamFG § 61; FamFG § 150; FamFG § 243;
Vorinstanzen:
AG Hechingen, vom 23.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 71/11

Zulässigkeit der insolierten Anfechtung der Kostenentscheidung in Unterhalts- und Ehesachen

OLG Stuttgart, Beschluss vom 02.08.2011 - Aktenzeichen 18 UF 223/11

DRsp Nr. 2011/14785

Zulässigkeit der insolierten Anfechtung der Kostenentscheidung in Unterhalts- und Ehesachen

Die isolierte Anfechtung von Kostenentscheidungen ist auch in Unterhalts- und Ehesachen gem. §§ 58 FamFG zulässig, sofern der Beschwerdewert von 600,- € gem. § 61 Abs. 1 FamFG überschritten wird.

I. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Hechingen vom 23.5.11 - 4 F 71/11 - in Ziffer 2

a b g e ä n d e r t

und wie folgt neu gefasst:

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Verfahrenswert in der Beschwerdeinstanz: Beschwerdewert: bis 1500,-- €.

Normenkette:

FamFG § 58; FamFG § 61; FamFG § 150; FamFG § 243;

Gründe:

Die isolierte Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Kostenentscheidung im Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Hechingen vom 23.5.11 - 4 F 71/11 - (dort Ziffer 2) ist zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg.

I. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist an sich statthaft und ist insbesondere als isoliertes Rechtsmittel gegen die Kostenentscheidung im Beschluss des Familiengerichts zulässig. Auch ist der Beschwerdewert (§ 61 Abs. 1 FamFG) überschritten.