OLG Naumburg - Beschluss vom 05.10.2011
4 WF 79/11
Normen:
FamFG § 58 Abs. 1; FamFG § 59 Abs. 1; FamFG § 63 Abs. 1; FamFG § 63 Abs. 3; FamFG § 64;
Vorinstanzen:
AG Magdeburg, vom 14.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 211 F 246/11

Zulässigkeit der isolierten Anfechtung der Kostenentscheidung im Verfahren der Vaterschaftsfeststellung

OLG Naumburg, Beschluss vom 05.10.2011 - Aktenzeichen 4 WF 79/11

DRsp Nr. 2011/20988

Zulässigkeit der isolierten Anfechtung der Kostenentscheidung im Verfahren der Vaterschaftsfeststellung

In Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist die isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung nur dann zulässig, wenn der Beschwerdewert gemäß § 61 Abs. 1 FamFG mehr als 600,00 € beträgt, wobei für den Beschwerdewert auf das Kosteninteresse abzustellen ist. Die Kostenentscheidung des erstinstanzlichen Verfahrens richtet sich nach § 81 FamFG, wobei die Kostenaufhebung zwischen den beteiligten Kindeseltern jedenfalls dann gerechtfertigt ist, wenn die Kindesmutter zu einer für die Vaterschaftsfeststellung wesentlichen Tatsache zumindest objektiv falsche Angaben gemacht hat.

1. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 3 wird der Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg vom 14. Juni 2011, Az.: 211 F 246/11 AB, im Kostenpunkt dahingehend abgeändert, dass die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens unter der Beteiligten zu 1 (Kindesmutter) und dem Beteiligten zu 3 (Kindesvater) gegeneinander aufgehoben werden.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden ebenfalls unter der Beteiligten zu 1 und dem Beteiligten zu 3 gegeneinander aufgehoben.

3. Der Beschwerdewert wird auf bis zu 900,-- € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 58 Abs. 1; FamFG § 59 Abs. 1; FamFG § 63 Abs. 1; FamFG § 63 Abs. 3; FamFG § 64;

Gründe: