OLG Stuttgart - Beschluss vom 01.12.2010
17 UF 242/10
Normen:
FamFG § 113 Abs. 1; ZPO § 99 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2011, 1003
Vorinstanzen:
AG Sigmaringen, vom 05.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 383/09

Zulässigkeit der isolierten Anfechtung der Kostenentscheidung nach § 113 Abs. 1 FamFG

OLG Stuttgart, Beschluss vom 01.12.2010 - Aktenzeichen 17 UF 242/10

DRsp Nr. 2010/21446

Zulässigkeit der isolierten Anfechtung der Kostenentscheidung nach § 113 Abs. 1 FamFG

Da sich die Kostenentscheidung in den nicht den Unterhalt betreffenden Familienstreitsachen weiterhin gemäß §§ 113 Abs. 1 S. 2, 91 ff ZPO streng nach Obsiegen und Unterliegen richtet, ist eine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung gem. §§ 113 Abs. 1 FamFG, 99 Abs. 1 ZPO nicht zulässig.

I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichtes - Familiengericht - Sigmaringen (2 F 383/09) wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig

verworfen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

III. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 753,00 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 113 Abs. 1; ZPO § 99 Abs. 1;

Gründe: