OLG Köln - Beschluss vom 08.11.2010
4 WF 193/10
Normen:
FamFG § 243 Abs. 1; ZPO § 93; FamFG § 113 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 579
Vorinstanzen:
AG Eschweiler, vom 18.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 12 F 374/09

Zulässigkeit der isolierten Kostenbeschwerde im Verfahren nach dem FamFG

OLG Köln, Beschluss vom 08.11.2010 - Aktenzeichen 4 WF 193/10

DRsp Nr. 2010/20435

Zulässigkeit der isolierten Kostenbeschwerde im Verfahren nach dem FamFG

Tenor

Auf die als sofortige Beschwerde zu wertend "Beschwerde" der Antragstellerin wird der Anerkenntnisbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Eschweiler vom 18.08.2010 - 12 F 374/09 - zum Kostenausspruch teilweise unter Zurückweisung der sofortigen Beschwerde und des weiter gehenden Kostenantrags im Übrigen abgeändert.

Die Kosten des Unterhaltsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Normenkette:

FamFG § 243 Abs. 1; ZPO § 93; FamFG § 113 Abs. 1 S. 2;

Gründe

Die gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG in Verbindung mit § 99 Abs. 2 ZPO entsprechend zulässige – insbesondere frist- und formgerecht eingelegte – als sofortige Beschwerde zu wertende "Beschwerde" der Antragstellerin hat in der Sache teilweise Erfolg. Die Kosten des von ihr anhängig gemachten Unterhaltsverfahrens sind gegeneinander aufzuheben. Nicht verlangen kann sie dagegen, dass die Antragsgegnerin als unterliegende Beteiligte die Kosten des Verfahrens allein zu tragen hat.