Auf die als sofortige Beschwerde zu wertend "Beschwerde" der Antragstellerin wird der Anerkenntnisbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Eschweiler vom 18.08.2010 - 12 F 374/09 - zum Kostenausspruch teilweise unter Zurückweisung der sofortigen Beschwerde und des weiter gehenden Kostenantrags im Übrigen abgeändert.
Die Kosten des Unterhaltsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Die gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG in Verbindung mit § 99 Abs. 2 ZPO entsprechend zulässige – insbesondere frist- und formgerecht eingelegte – als sofortige Beschwerde zu wertende "Beschwerde" der Antragstellerin hat in der Sache teilweise Erfolg. Die Kosten des von ihr anhängig gemachten Unterhaltsverfahrens sind gegeneinander aufzuheben. Nicht verlangen kann sie dagegen, dass die Antragsgegnerin als unterliegende Beteiligte die Kosten des Verfahrens allein zu tragen hat.
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