OLG Oldenburg - Beschluss vom 26.02.2010
14 UF 175/09
Normen:
FamFG § 61 Abs. 1;
Fundstellen:
AGS 2010, 249
FamRZ 2010, 1466
JurBüro 2010, 317
MDR 2010, 711
Vorinstanzen:
AG Oldenburg - 5 F 1350/09 - 24.11.2009,

Zulässigkeit der isolierten Kostenbeschwerde in dem FamFG unterliegenden Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit

OLG Oldenburg, Beschluss vom 26.02.2010 - Aktenzeichen 14 UF 175/09

DRsp Nr. 2010/5545

Zulässigkeit der isolierten Kostenbeschwerde in dem FamFG unterliegenden Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit

1. In dem FamFG unterliegenden Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist die isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung statthaft. Es handelt sich um eine Beschwerde gegen eine Endentscheidung. 2. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie vom erstinstanzlichen Gericht zugelassen worden ist oder mit ihr eine 600 Euro übersteigende Beschwer geltend gemacht wird (§ 61 Abs. 1 FamFG). Dies gilt auch dann, wenn die Hauptsache keine vermögensrechtliche Angelegenheit betrifft.«

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Oldenburg vom 24. November 2009 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Antragstellers, ihm für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

Beschwerdewert: bis zu 600 Euro

Normenkette:

FamFG § 61 Abs. 1;

Gründe:

Der Antragsteller hat mit einem am 29. Oktober 2009 bei Gericht eingegangenen Antrag die Zuweisung der ehelichen Wohnung zur alleinigen Nutzung begehrt. Zudem sollte es der Antragsgegnerin untersagt werden, die Wohnung ohne seine Zustimmung zu betreten und sich der Wohnung in einem Umkreis von 10 Metern zu nähern.