OLG Nürnberg - Beschluss vom 24.05.2017
12 W 643/17
Normen:
BGB § 1416; BGB § 1417; BGB § 1418; HGB § 162;
Fundstellen:
DStR 2017, 1717
FamRB 2018, 6
FamRZ 2017, 2011
MDR 2017, 1003
NotBZ 2018, 131
ZIP 2017, 1670
Vorinstanzen:
AG Amberg, vom 14.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen HRA 3567 (Fall 2)

Zulässigkeit der Kommanditisteneigenschaft einer ehelichen GütergemeinschaftRechtsfolgen des Erwerbs eines Kommanditanteils durch einen in Gütergemeinschaft lebenden Ehegatten

OLG Nürnberg, Beschluss vom 24.05.2017 - Aktenzeichen 12 W 643/17

DRsp Nr. 2017/9210

Zulässigkeit der Kommanditisteneigenschaft einer ehelichen Gütergemeinschaft Rechtsfolgen des Erwerbs eines Kommanditanteils durch einen in Gütergemeinschaft lebenden Ehegatten

HGB § 162 1. Eine eheliche Gütergemeinschaft kann nicht Kommanditistin sein. Ein Kommanditanteil kann nicht im Gesamtgut von Ehegatten gehalten werden.2. Erwirbt ein in Gütergemeinschaft lebender Ehegatte einen Kommanditanteil, fällt dieser ohne weiteres in das Sondergut (§ 1417 BGB) dieses Ehegatten. Eine Vorbehaltsgutsvereinbarung (§ 1418 Abs. 2 Nr. 1 BGB) ist nicht erforderlich.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer wird die Entscheidung des Amtsgerichts Amberg - Registergericht - vom 14.03.2017, Az. HRA 3567 (Fall 2), einschließlich des dieser zu Grunde liegenden Verfahrens aufgehoben.

2.

Die Sache wird an das Amtsgericht Amberg - Registergericht - zur weiteren Entscheidung in der Sache unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zurückverwiesen.

3.

Von der Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen.

Normenkette:

BGB § 1416; BGB § 1417; BGB § 1418; HGB § 162;

Gründe

I. Die Beschwerdeführer wenden sich gegen eine Zwischenverfügung des Registergerichts vom 14.03.2017, nach welcher der beantragten Eintragung der Aufnahme weiterer Kommanditisten ein Eintragungshindernis entgegenstehe.