Das fristgemäß eingelegte Rechtsmittel ist ohne Erfolg. Der angefochtene Beschluss, der die Kosten der Beklagten zu 1) und 2) gegen den Kläger festgesetzt hat, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Das gilt nicht nur, falls das ihm zugrunde liegende Urteil vom 16. Juli 2003, wie die Beklagten zu 1) und 2) meinen, mit Ablauf eines Monats nach seiner Zustellung rechtskräftig geworden ist. Der Beschluss ist auch dann zu Recht ergangen, wenn die Entscheidung nach § 246 Abs. 1 ZPO, die am 11. August 2003 mit Rücksicht auf den Tod der Beklagten zu 3) erlassen wurde, die umfassende Aussetzung des Rechtsstreits verfügt hatte. Zwar stünde eine solche Maßnahme der Kostenfestsetzung vom Grundsatz her entgegen (vgl. Senat JurBüro 2004,
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