OLG Koblenz - Beschluss vom 05.12.2007
14 W 834/07
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 § 103 § 104 § 239 § 246 § 249 § 418 § 573 § 706 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 1204
JurBüro 2008, 152
MDR 2008, 292
OLGReport-Koblenz 2008, 365
Vorinstanzen:
LG Bad Kreuznach, vom 15.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 42/07

Zulässigkeit der Kostenfestsetzung bei Unterbrechung des Verfahrens wegen des Todes einer Partei

OLG Koblenz, Beschluss vom 05.12.2007 - Aktenzeichen 14 W 834/07

DRsp Nr. 2008/23767

Zulässigkeit der Kostenfestsetzung bei Unterbrechung des Verfahrens wegen des Todes einer Partei

»Die beim Tod einer Partei eintretende Verfahrensunterbrechung hindert auch die Kostenfestsetzung. Wird gleichwohl die Rechtskraft der Kostengrundentscheidung bescheinigt, kann eine Kostenfestsetzung erfolgen.«

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 § 103 § 104 § 239 § 246 § 249 § 418 § 573 § 706 ;

Gründe:

Das fristgemäß eingelegte Rechtsmittel ist ohne Erfolg. Der angefochtene Beschluss, der die Kosten der Beklagten zu 1) und 2) gegen den Kläger festgesetzt hat, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Das gilt nicht nur, falls das ihm zugrunde liegende Urteil vom 16. Juli 2003, wie die Beklagten zu 1) und 2) meinen, mit Ablauf eines Monats nach seiner Zustellung rechtskräftig geworden ist. Der Beschluss ist auch dann zu Recht ergangen, wenn die Entscheidung nach § 246 Abs. 1 ZPO, die am 11. August 2003 mit Rücksicht auf den Tod der Beklagten zu 3) erlassen wurde, die umfassende Aussetzung des Rechtsstreits verfügt hatte. Zwar stünde eine solche Maßnahme der Kostenfestsetzung vom Grundsatz her entgegen (vgl. Senat JurBüro 2004, 658 m.w.N.). Aber im vorliegenden Fall verhalten sich die Dinge anders, weil am 15. Dezember 2005 zugunsten der Beklagten zu 1) und 2) ein Rechtskraftzeugnis für das Urteil erteilt wurde.