BGH - Beschluß vom 17.01.2007
XII ZB 154/06
Normen:
ZPO § 621e Abs. 2 S. 1 § 522 Abs. 1 S. 4 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 549
FuR 2007, 162
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, vom 20.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 WF 173/06
AG Bad Homburg v. d. Höhe, vom 14.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 93 F 17/06

Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde betreffend die Feststellung der Vaterschaft

BGH, Beschluß vom 17.01.2007 - Aktenzeichen XII ZB 154/06

DRsp Nr. 2007/4160

Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde betreffend die Feststellung der Vaterschaft

Wurde in einer Kindschaftssache die Erstbeschwerde als unzulässig verworfen, so ist dagegen nicht schon von Gesetzes wegen die Rechtsbeschwerde eröffnet. § 522 Abs. 1 S. 4 ZPO ist lediglich für Rechtsmittel gegen Endentscheidungen in den in § 621e Abs. 2 S. 1 ZPO genannten Familiensachen entsprechend anwendbar.

Normenkette:

ZPO § 621e Abs. 2 S. 1 § 522 Abs. 1 S. 4 ;

Gründe:

I. Der Kläger begehrt die Feststellung, Vater der Beklagten zu sein. Das Amtsgericht hat durch Beweisbeschluss angeordnet, über die behauptete Abstammung der Beklagten vom Kläger ein DNA-Gutachten unter Einbeziehung der Mutter der Beklagten einzuholen. Gegen diese Entscheidung haben sowohl die Beklagte als auch deren Mutter sofortige Beschwerde eingelegt, die vom Oberlandesgericht als unzulässig verworfen wurde. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten und ihrer Mutter.

II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb nicht statthaft, weil sie nach § 621 e Abs. 2 Satz 1 ZPO in Kindschaftssachen (§ 640 Abs. 2 i.V. mit § 621 Abs. 1 Nr. 10 ZPO) nur stattfindet, wenn es sich dabei um ein Verfahren nach § 1600 e Abs. 2 BGB (postmortale Vaterschaftsfeststellung oder -anfechtung) handelt. Das ist hier nicht der Fall.