Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen Beschwerdeentscheidungen in Familiensachen
BGH, Beschluß vom 19.02.2003 - Aktenzeichen XII ZB 217/02
DRsp Nr. 2003/5859
Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen Beschwerdeentscheidungen in Familiensachen
In einer selbständigen Familiensache ist die Rechtsbeschwerde nach § 621 e Abs. 2ZPO nur gegen Entscheidungen über Beschwerden gegen Endentscheidungen im Sinne des § 621 e Abs. 1ZPO, nicht jedoch gegen Zwischenentscheidungen, eröffnet (BGHZ 72, 169 ff.). Daran ändert auch die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht nichts.