BGH - Beschluß vom 07.05.2003
XII ZB 191/02
Normen:
ZPO § 574 Abs. 2 § 522 Abs. 1 Nr. 4 § 263 ; BGB § 1629 Abs. 3 S. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 823
FuR 2003, 514
MDR 2003, 1054
NJW 2003, 2172
VersR 2003, 1416
Vorinstanzen:
SchlHOLG,
AG Mölln,

Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung der Berufung als unzulässig; Parteiwechsel im Berufungsvefahren

BGH, Beschluß vom 07.05.2003 - Aktenzeichen XII ZB 191/02

DRsp Nr. 2003/8358

Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung der Berufung als unzulässig; Parteiwechsel im Berufungsvefahren

»1. Auch die Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluß ist nur unter den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO zulässig. 2. Zu den Voraussetzungen des gewillkürten Klägerwechsels im zweiten Rechtszug. 3. Zu den Möglichkeiten des Rechtsträgers, ein Urteil anzufechten, das die Klage des vermeintlichen gesetzlichen Prozeßstandschafters als unbegründet abgewiesen hat.«

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 2 § 522 Abs. 1 Nr. 4 § 263 ; BGB § 1629 Abs. 3 S. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin zu 1 ist die geschiedene Ehefrau des Beklagten. Mit ihrer nach Rechtskraft der Scheidung erhobenen Klage nahm sie ihn auf Zahlung von Kindesunterhalt für die aus der Ehe hervorgegangenen minderjährigen Kläger zu 2 und 3 in Anspruch. Das Amtsgericht wies die Klage unter anderem wegen mangelnder Leistungsfähigkeit des Beklagten als unbegründet ab. Dagegen legte die Klägerin zu 1 Berufung ein. In der innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist eingereichten Berufungsbegründung heißt es einleitend, daß nunmehr die Kläger zu 2 und 3, beide gesetzlich vertreten durch die Klägerin zu 1, ihre Unterhaltsansprüche im eigenen Namen geltend machen, weswegen um Berichtigung des Rubrums gebeten werde.