BGH - Beschluß vom 07.03.2007
IV ZB 37/06
Normen:
ZPO § 574 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 1006
NJW-RR 2007, 908
VersR 2007, 966
Vorinstanzen:
KG, vom 26.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 W 42/06
LG Berlin, vom 20.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 1/06

Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren

BGH, Beschluß vom 07.03.2007 - Aktenzeichen IV ZB 37/06

DRsp Nr. 2007/6843

Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren

1. Im Verfahren der Prozesskostenhilfe kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsache nur in Betracht, wenn es um Fragen des Verfahrens der Prozesskostenhilfe oder der persönlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung geht.2. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat in aller Regel bereits dann hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn die Entscheidung von der Beantwortung schwieriger Rechts- oder Tatfragen abhängt. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Sache wegen klärungsbedürftiger Fragen des materiellen Rechts grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin verlangt die Zahlung der Versicherungssumme aus einer Lebensversicherung auf den Todesfall, die ihr Lebensgefährte am 23. März 1998 bei der Antragsgegnerin abgeschlossen hatte. Als (widerruflich) Bezugsberechtigte hatte er die Antragstellerin benannt. Am 31. März 1998 trat er die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an die F. Sparkasse zur Sicherung ihrer Forderungen aus einem der K. H. GmbH & Co. KG eingeräumten Kontokorrentkredit ab und widerrief das Bezugsrecht für die Dauer der Abtretung, soweit es den Rechten der Sparkasse entgegensteht. Dies wurde der Antragsgegnerin unter Übersendung der Urkunden angezeigt.