OLG Hamm - Urteil vom 19.03.1996
7 UF 424/95
Normen:
BGB § 1361 § 1569 § 1601 ; BSHG § 91 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 1151
OLGReport-Hamm 1996, 120

Zulässigkeit der Rückübertragung übergegangener Unterhaltsansprüche

OLG Hamm, Urteil vom 19.03.1996 - Aktenzeichen 7 UF 424/95

DRsp Nr. 1997/573

Zulässigkeit der Rückübertragung übergegangener Unterhaltsansprüche

1. Die Rückübertragung von gemäß § 91 BSHG übergegangenen Unterhaltsansprüchen ist nur dann zulässig, wenn der Zessionar Herr des Verfahrens bleibt.2. Dies ist nicht der Fall, wenn durch interne Absprache es dem Zessionar untersagt ist, auf den Anspruch zu verzichten oder einen Vergleich ohne Widerruf abzuschließen.

Normenkette:

BGB § 1361 § 1569 § 1601 ; BSHG § 91 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung des Beklagten ist begründet. Die Klägerin ist nicht berechtigt, ihre eigenen Unterhaltsansprüche und die der bei ihr lebenden Kinder geltend zu machen, da sie ständig Leistungen vom Sozialhilfeträger erhält und deshalb Ansprüche gegen den Beklagten auf Zahlung von Trennungs- und Kindesunterhalt kraft Gesetzes gemäß § 91 BSHG auf den Sozialhilfeträger übergegangen sind.

1.