I.
Die Berufung des Beklagten ist begründet. Die Klägerin ist nicht berechtigt, ihre eigenen Unterhaltsansprüche und die der bei ihr lebenden Kinder geltend zu machen, da sie ständig Leistungen vom Sozialhilfeträger erhält und deshalb Ansprüche gegen den Beklagten auf Zahlung von Trennungs- und Kindesunterhalt kraft Gesetzes gemäß §
1.
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