OLG Karlsruhe - Beschluss vom 21.08.2007
20 WF 101/07
Normen:
ZPO § 114 § 119 § 121 Abs. 3 ;
Fundstellen:
MDR 2007, 1447
Rpfleger 2008, 87
Vorinstanzen:
AG Bruchsal, vom 30.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 229/05

Zulässigkeit der rückwirkenden Beiordnung des Prozessbevollmächtigten

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.08.2007 - Aktenzeichen 20 WF 101/07

DRsp Nr. 2008/14165

Zulässigkeit der rückwirkenden Beiordnung des Prozessbevollmächtigten

»In Anwaltsprozessen kann ergänzend zur bereits früher bewilligten Prozesskostenhilfe auch nach Abschluss der Instanz und auch nach formell rechtskräftiger, auf § 121 Abs. 3 ZPO gestützter Ablehnung der Anwaltsbeiordnung der in der Hauptsache tätig gewesene Prozessbevollmächtigte rückwirkend beigeordnet werden.«

Normenkette:

ZPO § 114 § 119 § 121 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Dem Antragsgegner wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Bruchsal vom 3. November 2006 ratenfreie Prozesskostenhilfe für die Ehesache (Scheidungsverfahren auf Antrag beider Ehegatten) nebst Folgesache Versorgungsausgleich (§ 624 Abs. 2 ZPO) bewilligt. In diesem Beschluss hat das Amtsgericht die Beiordnung der im Bezirk des Amtsgerichts und Landgerichts Heilbronn ansässigen Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners unter Hinweis auf § 121 Abs. 3 ZPO abgelehnt. Es hat zugleich darauf hingewiesen, dass ggfls. ein Verzicht hinsichtlich der Mehrkosten des auswärtigen Rechtsanwalts erklärt werden möge. Gegen diesen Beschluss wurde zunächst kein Rechtsmittel eingelegt.