1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in vom 28. August 2007 - 9 F 111/06 SO - wird als unzulässig verworfen.
2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Beschwerdewert: 500 Euro.
4. Dem Beschwerdeführer wird die für das Beschwerdeverfahren nachgesuchte Prozesskostenhilfe verweigert.
I. Die Antragsgegnerin ist die nichteheliche Mutter von R. K., geboren am xx. Februar 1995, F. K., geboren am xx. Juni 1992, und R2 K., geboren am xx. Mai 2000. Als Vater wird der Beteiligte zu 2) angegeben. Sorgeerklärungen nach § 1626 a Abs. 1 Nr. 1 BGB, wonach die Eltern das Sorgerecht gemeinsam ausüben wollen, liegen nicht vor. Aufgrund einer entsprechenden Gefährdungsmitteilung leitete das Familiengericht ein Sorgerechtsverfahren ein und bestellte Rechtsanwalt W. B. zum Verfahrenspfleger der Kinder.
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