OLG Saarbrücken - Beschluss vom 31.03.2010
6 WF 46/10
Normen:
FamFG § 57 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 1829
Vorinstanzen:
AG Saarbrücken - 52 F 8/10 VKH 2 - 5.3.2010,

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe bei Unzulässigkeit eines Rechtsmittels gegen die begehrte einstweilige Anordnung

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 31.03.2010 - Aktenzeichen 6 WF 46/10

DRsp Nr. 2010/12223

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe bei Unzulässigkeit eines Rechtsmittels gegen die begehrte einstweilige Anordnung

Ist oder wäre ein Rechtsmittel gegen eine einstweilige Anordnung wegen § 57 S. 1 FamFG nicht statthaft, so ist die sofortige Beschwerde gegen einen Verfahrenskostenhilfe versagenden Beschluss unzulässig, wenn dieser zumindest auch auf die fehlende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung im einstweiligen Anordnungsverfahren gestützt wurde (vgl. - zu § 620c S. 2 a.F. - BGH FamRZ 2005, 790).

1. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarbrücken vom 5. März 2010 - 52 F 8/10 VKH 2 - wird als unzulässig verworfen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamFG § 57 S. 1;

Gründe:

Die als sofortige Beschwerde zu behandelnde "Beschwerde" des Antragsgegners ist unzulässig.