OLG Brandenburg - Beschluss vom 20.09.2010
9 WF 245/09
Normen:
ZPO § 655; ZPO § 646 Abs. 2 S. 3; RpflG § 11 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Cottbus, - Vorinstanzaktenzeichen 53 FH 14/06

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung einer Abänderung im vereinfachten Verfahren auf Unterhaltsfestsetzung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.09.2010 - Aktenzeichen 9 WF 245/09

DRsp Nr. 2010/17233

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung einer Abänderung im vereinfachten Verfahren auf Unterhaltsfestsetzung

Gegen eine ablehnende Entscheidung gem. § 655 ZPO ist eine Beschwerdemöglichkeit zum Oberlandesgericht nicht eröffnet. Gegen einen Zurückweisungsbeschluss ist vielmehr lediglich die Rechtspflegeerinnerung möglich.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Amtsgerichts Cottbus - Az.: 53 FH 14/06 - wird verworfen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 655; ZPO § 646 Abs. 2 S. 3; RpflG § 11 Abs. 2;

Gründe:

I. Die Antragstellerin hat mit am 6.12.2005 eingegangenem Antrag um Prozesskostenhilfe für ein Abänderungsverfahren gemäß § 655 ZPO im vereinfachten Verfahren nachgesucht.

Die Antragstellerin ist die minderjährige Tochter des Antragsgegners. Durch Jugendamtsurkunde der Stadt C... vom 10.8.1999 (Urkundenregister Nr. 55/1999), ist der Antragsgegner verpflichtet, an die Kindesmutter 100 % des jeweiligen Regelbetrages "abzüglich des jeweiligen hälftigen Kindergeldes...." zu zahlen. Auf Grund der zwischenzeitlichen Gesetzesänderungen zur Anrechnung von Kindergeld beabsichtigt die Antragstellerin eine Abänderung der Urkunde hinsichtlich der Anrechnung des Kindergeldes rückwirkend zum 1.10.2001.