Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Amtsgerichts Cottbus - Az.:
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Die Antragstellerin hat mit am 6.12.2005 eingegangenem Antrag um Prozesskostenhilfe für ein Abänderungsverfahren gemäß § 655 ZPO im vereinfachten Verfahren nachgesucht.
Die Antragstellerin ist die minderjährige Tochter des Antragsgegners. Durch Jugendamtsurkunde der Stadt C... vom 10.8.1999 (Urkundenregister Nr. 55/1999), ist der Antragsgegner verpflichtet, an die Kindesmutter 100 % des jeweiligen Regelbetrages "abzüglich des jeweiligen hälftigen Kindergeldes...." zu zahlen. Auf Grund der zwischenzeitlichen Gesetzesänderungen zur Anrechnung von Kindergeld beabsichtigt die Antragstellerin eine Abänderung der Urkunde hinsichtlich der Anrechnung des Kindergeldes rückwirkend zum 1.10.2001.
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