OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 07.04.2015
5 WF 66/15
Normen:
FamFG § 24; FamFG § 26; FamFG § 27; FamFG § 29; FamFG § 30; BGB § 1666; BGB § 1671;
Fundstellen:
FamRZ 2015, 1521
MDR 2015, 659
NZFam 2015, 423
ZKJ 2015, 328
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 19.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 451 F 292/14

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Anordnung einer Haaranalyse in einer Kindschaftssache

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 07.04.2015 - Aktenzeichen 5 WF 66/15

DRsp Nr. 2015/15681

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Anordnung einer Haaranalyse in einer Kindschaftssache

1. Es besteht keine Rechtsgrundlage für eine in einer Kindschaftssache im Rahmen eines Beweisbeschlusses getroffene Anordnung, ein Elternteil habe an einer Untersuchungsmaßnahme (hier: Haaranalyse) mitzuwirken. 2. Ein solcher Beweisbeschluss ist in entsprechender Anwendung der Bestimmungen über die sofortige Beschwerde anfechtbar.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben; eine Erstattung von Kosten wird unter den Beteiligten nicht angeordnet.

Normenkette:

FamFG § 24; FamFG § 26; FamFG § 27; FamFG § 29; FamFG § 30; BGB § 1666; BGB § 1671;

Gründe:

I.

Das Kind K. ist aus der am ... geschlossenen Ehe der Kindeseltern hervorgegangen. Die Kindeseltern leben bereits seit mehreren Jahren voneinander getrennt. Das Kind lebt in der Obhut der Kindesmutter, die beim Familiengericht ein Sorgerechtsverfahren eingeleitet hat mit dem Antrag, ihr die alleinige elterliche Sorge für das Kind zu übertragen. Zur Begründung führt sie an, dass der Kindesvater unzuverlässig und oft alkoholisiert sei und zudem auch Drogen nehme.