OLG Saarbrücken - Beschluss vom 24.09.2010
6 UF 70/10
Normen:
ZPO § 91a Abs. 2; ZPO § 567; FamFG § 113 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Saarlouis, vom 04.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 25/10

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung in einer Unterhaltsfamilienstreitsache

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 24.09.2010 - Aktenzeichen 6 UF 70/10

DRsp Nr. 2011/34

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung in einer Unterhaltsfamilienstreitsache

Gegen die in einer Unterhaltsfamilienstreitsache nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Beteiligten erstinstanzlich getroffene Kostenentscheidung ist die sofortige Beschwerde nach § 113 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 91a Abs. 2, § 567 ZPO das statthafte Rechtsmittel.

1. Auf die Beschwerde der Antragsteller werden in Abänderung von Ziffer 1. des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarlouis vom 4. März 2010 - 20 F 25/10 UEUK - die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner auferlegt.

2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Verfahrenswert der Beschwerdeinstanz wird auf bis zu 1.500 EUR festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 91a Abs. 2; ZPO § 567; FamFG § 113 Abs. 1;

Gründe:

I. Die Beteiligten, alle Deutsche, streiten im Beschwerdeverfahren darüber, wer nach erstinstanzlicher übereinstimmender Erledigungserklärung die Verfahrenskosten zu tragen hat.

Aus der Ehe der Antragstellerin zu 1) und des Antragsgegners, die im Jahr 2005 in Deutschland geschieden wurde, gingen die Antragsteller zu 2) bis 4) hervor.