1. Auf die Beschwerde der Antragsteller werden in Abänderung von Ziffer 1. des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarlouis vom 4. März 2010 - 20 F 25/10 UEUK - die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner auferlegt.
2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Verfahrenswert der Beschwerdeinstanz wird auf bis zu 1.500 EUR festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I. Die Beteiligten, alle Deutsche, streiten im Beschwerdeverfahren darüber, wer nach erstinstanzlicher übereinstimmender Erledigungserklärung die Verfahrenskosten zu tragen hat.
Aus der Ehe der Antragstellerin zu 1) und des Antragsgegners, die im Jahr 2005 in Deutschland geschieden wurde, gingen die Antragsteller zu 2) bis 4) hervor.
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