OLG Hamm - Beschluss vom 03.03.2015
14 WF 34/15
Normen:
§ 127 Abs. 2 S. 2 ZPO;
Vorinstanzen:
AG Lüdenscheid, - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 1420/14

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe für einen Anspruchsteil mit einem Wert unterhalb der Rechtsmittelgrenze

OLG Hamm, Beschluss vom 03.03.2015 - Aktenzeichen 14 WF 34/15

DRsp Nr. 2015/6146

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe für einen Anspruchsteil mit einem Wert unterhalb der Rechtsmittelgrenze

Ist bei einer beabsichtigten Rechtsverfolgung mit einem Gesamtstreitwert oberhalb der Rechtsmittelgrenze Prozess-/Verfahrenskostenhilfe nur für einen Anspruchsteil, der als solcher unterhalb der Rechtsmittelgrenze liegt, mangels Erfolgsaussicht versagt worden, so ist die sofortige Beschwerde zulässig.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Lüdenscheid vom 11./12.2.2015 teilweise abgeändert.

Der Antragstellerin wird für ihre gesamte beabsichtigte Rechtsverfolgung ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt H aus M bewilligt.

Normenkette:

§ 127 Abs. 2 S. 2 ZPO;

Zum Sachverhalt:

Die Ast. begehrt VKH für einen Antrag auf Zahlung von 651,05 € als Nachteilsausgleich nach Zustimmung zur steuerlichen Zusammenveranlagung nebst Zinsen und vorgerichtlicher Anwaltskosten. Das Amtsgericht hat VKH nur für einen Teilbetrag von 406,76 € nebst anteiliger Zinsen und Kosten bewilligt. Für den darüber hinausgehenden Betrag, bei dem es sich im wesentlichen um Steuerberaterkosten handelt, hat es keine Anspruchsgrundlage gesehen.

Die sofortige Beschwerde hatte Erfolg.

Gründe

I.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig.