Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Lüdenscheid vom 11./12.2.2015 teilweise abgeändert.
Der Antragstellerin wird für ihre gesamte beabsichtigte Rechtsverfolgung ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt H aus M bewilligt.
Die Ast. begehrt VKH für einen Antrag auf Zahlung von 651,05 € als Nachteilsausgleich nach Zustimmung zur steuerlichen Zusammenveranlagung nebst Zinsen und vorgerichtlicher Anwaltskosten. Das Amtsgericht hat VKH nur für einen Teilbetrag von 406,76 € nebst anteiliger Zinsen und Kosten bewilligt. Für den darüber hinausgehenden Betrag, bei dem es sich im wesentlichen um Steuerberaterkosten handelt, hat es keine Anspruchsgrundlage gesehen.
Die sofortige Beschwerde hatte Erfolg.
I.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig.
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