Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den am 26.5.2010 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts -Familiengerichts- Brühl (31 F 155/10) wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe ist im vorliegenden Fall nicht statthaft.
Wie bereits in der Verfügung vom 8.7.2010 dargelegt, ist ein Rechtsmittel im Prozesskostenhilfe- bzw. Verfahrenskostenhilfeverfahren nur dann gegeben, wenn auch in der Hauptsache ein Rechtsmittel vorgesehen ist. Dieser Grundsatz folgt aus § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Denn die Beschwerde bezüglich der Verfahrenskostenhilfe kann nicht weitergehen als die in dem zugrunde liegenden Verfahren. Diese Begrenzung der Zulässigkeit einer Beschwerde galt bereits vor Inkraftreten des FamFG, und wurde höchstrichterlich auf Entscheidungen im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 620 ZPO erstreckt, sofern diese nach §
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