OLG Köln - Beschluss vom 29.07.2010
4 WF 124/10
Normen:
ZPO § 127 Abs. 2 S. 2; ZPO § 620c;
Vorinstanzen:
AG Brühl, vom 26.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 155/10

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe im einstweiligen Anordnungsverfahren

OLG Köln, Beschluss vom 29.07.2010 - Aktenzeichen 4 WF 124/10

DRsp Nr. 2010/15732

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe im einstweiligen Anordnungsverfahren

Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe ist nicht statthaft, wenn die zugrunde liegende Entscheidung nicht anfechtbar ist.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den am 26.5.2010 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts -Familiengerichts- Brühl (31 F 155/10) wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ZPO § 127 Abs. 2 S. 2; ZPO § 620c;

Gründe

Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe ist im vorliegenden Fall nicht statthaft.

Wie bereits in der Verfügung vom 8.7.2010 dargelegt, ist ein Rechtsmittel im Prozesskostenhilfe- bzw. Verfahrenskostenhilfeverfahren nur dann gegeben, wenn auch in der Hauptsache ein Rechtsmittel vorgesehen ist. Dieser Grundsatz folgt aus § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Denn die Beschwerde bezüglich der Verfahrenskostenhilfe kann nicht weitergehen als die in dem zugrunde liegenden Verfahren. Diese Begrenzung der Zulässigkeit einer Beschwerde galt bereits vor Inkraftreten des FamFG, und wurde höchstrichterlich auf Entscheidungen im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 620 ZPO erstreckt, sofern diese nach § 620c Satz 2 ZPO nicht anfechtbar waren (vgl. BGH v. 23.5.2005, FamRZ 2005, 790; OLG Hamm, FamRZ 2006, 352; OLG Land Sachen-Anhalt v. 2.8.2007, FamRZ 2008,165; OLG Bamberg v. 27.11.2001, FamRZ 2004,38).