OLG Karlsruhe - Beschluss vom 03.09.2010
5 WF 179/10
Normen:
FamFG § 52 Abs. 2; FamFG § 54; ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 571
Vorinstanzen:
AG Offenburg, vom 06.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 252/10

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Anordnung einer Frist zur Einleitung des Hauptsacheverfahrens

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 03.09.2010 - Aktenzeichen 5 WF 179/10

DRsp Nr. 2010/18399

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Anordnung einer Frist zur Einleitung des Hauptsacheverfahrens

Die Zurückweisung des Antrags auf Anordnung einer Frist zur Einleitung des Hauptsacheverfahrens nach § 52 Abs. 2 FamFG ist entsprechend § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Der Antrag auf erneute Entscheidung nach mündlicher Verhandlung gemäß § 54 Abs. 2 FamFG ist auch nach Vollziehung der einstweiligen Anordnung und nach Erledigung der Hauptsache zulässig.

1. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Offenburg vom 06.07.2010 (2 F 252/10) wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.500,00 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 52 Abs. 2; FamFG § 54; ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe:

I. Die Parteien sind seit Juli 2009 getrennt lebende Eheleute. Aus ihrer Ehe sind die beiden Kinder J. (geboren am ....2003) und P. (geboren am ...2006) hervorgegangen.