SchlHOLG - Beschluss vom 04.08.2011
15 UF 113/11
Normen:
FamFG § 113 Abs. 1 S. 2; ZPO § 91a; ZPO § 99;
Vorinstanzen:
AG Neumünster, vom 12.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 48 F 235/10

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung des Familiengerichts nach Abschluss eines Vergleichs

SchlHOLG, Beschluss vom 04.08.2011 - Aktenzeichen 15 UF 113/11

DRsp Nr. 2011/21711

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung des Familiengerichts nach Abschluss eines Vergleichs

Der Verweis auf das Kostenrecht der Zivilprozessordnung in § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG umfasst nicht das dazugehörige Rechtsmittelrecht der ZPO, insbesondere nicht die Kostenbeschwerden der §§ 91 a Abs. 2, 99 Abs. 2, 269 Abs. 5 ZPO (Auffassung des 5. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts).

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Neumünster vom 12. April 2011 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 815,87 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 113 Abs. 1 S. 2; ZPO § 91a; ZPO § 99;

Gründe:

I. Die Beteiligten waren verheiratet. Sie trennten sich im Jahr 2007. Sie sind Miteigentümer des Hausgrundstücks..., das von der Antragstellerin mit dem gemeinsamen Sohn ..., geboren am ... 1998, bewohnt wird. Im Verfahren Amtsgericht Neumünster, Az...., trafen die Beteiligten mit Vergleich vom 2.2.2010 Vereinbarungen zum Hausgrundstück und den dazugehörigen Hauskrediten. Ziffer 2 Satz 1 des Vergleichs vom 2.2.2010 hat folgende Formulierung: