KG - Beschluss vom 03.05.2010
16 UF 191/09
Normen:
BGB § 1672 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 2; GG Art. 6 Abs. 5; GG Art. 100 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Pankow-Weißensee, - Vorinstanzaktenzeichen 17 F 7120/08

Zulässigkeit der Übertragung der elterlichen Sorge für ein nichteheliches Kind bei fehlender Sorgeerklärung

KG, Beschluss vom 03.05.2010 - Aktenzeichen 16 UF 191/09

DRsp Nr. 2010/8781

Zulässigkeit der Übertragung der elterlichen Sorge für ein nichteheliches Kind bei fehlender Sorgeerklärung

»§ 1672 Abs. 1 BGB, der die Übertragung der elterlichen Sorge für ein nichteheliches Kind bei fehlender Sorgeerklärung von der Zustimmung der Mutter abhängig macht, verstößt gegen Art. 6 Abs. 2 und 5, Art. 3 Abs. 1 GG. Zu dieser Frage wird eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 Abs. 1 GG eingeholt.«

Das Verfahren wird gemäß Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Frage eingeholt, ob § 1672 Abs. 1 BGB mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

Normenkette:

BGB § 1672 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 2; GG Art. 6 Abs. 5; GG Art. 100 Abs. 1;

Gründe: