AG Bad Kreuznach, - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 765/05
Zulässigkeit der unbefristeten Anschlussberufung bei Verurteilung zu zukünftig fällig werdenden Leistungen
OLG Koblenz, Beschluss vom 14.06.2007 - Aktenzeichen 7 UF 155/07
DRsp Nr. 2008/23406
Zulässigkeit der unbefristeten Anschlussberufung bei Verurteilung zu zukünftig fällig werdenden Leistungen
»Auch bei einer Verurteilung zu künftig fällig werdenden Leistungen kann nur dann gem. § 524 Abs. 2 S 3 ZPO unbefristet Anschlussberufung eingelegt werden, wenn diese auf eine Änderung der Verhältnisse gestützt wird, die erst während des Berufungsverfahrens eingetreten ist und innerhalb der Frist nicht mehr geltend gemacht werden konnte. Wird mit der Anschlussberufung hingegen nur eine fehlerhafte Rechtsanwendung des Gerichts erster Instanz gerügt, ist die Anschlussberufung, auch wenn sie eine Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen nach § 323ZPO zum Gegenstand hat, lediglich bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung zulässig.«