OLG Koblenz - Beschluss vom 14.06.2007
7 UF 155/07
Normen:
ZPO § 323 Abs. 1 § 524 Abs. 2 S. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 1999
MDR 2007, 1392
NJW 2007, 3362
OLGReport-Koblenz 2007, 799
Vorinstanzen:
AG Bad Kreuznach, - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 765/05

Zulässigkeit der unbefristeten Anschlussberufung bei Verurteilung zu zukünftig fällig werdenden Leistungen

OLG Koblenz, Beschluss vom 14.06.2007 - Aktenzeichen 7 UF 155/07

DRsp Nr. 2008/23406

Zulässigkeit der unbefristeten Anschlussberufung bei Verurteilung zu zukünftig fällig werdenden Leistungen

»Auch bei einer Verurteilung zu künftig fällig werdenden Leistungen kann nur dann gem. § 524 Abs. 2 S 3 ZPO unbefristet Anschlussberufung eingelegt werden, wenn diese auf eine Änderung der Verhältnisse gestützt wird, die erst während des Berufungsverfahrens eingetreten ist und innerhalb der Frist nicht mehr geltend gemacht werden konnte. Wird mit der Anschlussberufung hingegen nur eine fehlerhafte Rechtsanwendung des Gerichts erster Instanz gerügt, ist die Anschlussberufung, auch wenn sie eine Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen nach § 323 ZPO zum Gegenstand hat, lediglich bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung zulässig.«

Normenkette:

ZPO § 323 Abs. 1 § 524 Abs. 2 S. 3 ;

Gründe: