OLG Bremen - Beschluss vom 21.06.2010
4 WF 65/10
Normen:
BGB § 1600 Abs. 2; BGB § 1600 Abs. 4;
Fundstellen:
FamRB 2010, 302
FamRZ 2010, 1822
NJW-RR 2011, 80
Vorinstanzen:
AG Bremerhaven, vom 17.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 153 F 576/09

Zulässigkeit der Vaterschaftsanfechtung durch den biologischen Vater

OLG Bremen, Beschluss vom 21.06.2010 - Aktenzeichen 4 WF 65/10

DRsp Nr. 2010/11130

Zulässigkeit der Vaterschaftsanfechtung durch den biologischen Vater

Lebt der rechtliche Vater mit dem Kind nach dessen Geburt seit einem Jahr in häuslicher Gemeinschaft, wird dies zur Annahme einer sozial-familiären Beziehung i.S. des § 1600 Abs. 4 BGB jedenfalls dann nicht genügen, wenn der nach seiner Behauptung biologische Vater sich seit der Geburt um die Übernahme der Vaterverantwortung bemüht.

Dem Kläger wird auf seine sofortige Beschwerde in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremerhaven vom 17.2.2010 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung unter Beiordnung von Rechtsanwältin Dr. L [...], bewilligt.

Normenkette:

BGB § 1600 Abs. 2; BGB § 1600 Abs. 4;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.