OVG Hamburg - Beschluss vom 27.08.2015
1 Bs 159/15
Normen:
AufenthG § 15a Abs. 1; AufenthG § 15a Abs. 5; GKG § 52 Abs. 2;
Fundstellen:
ZAR 2016, 38
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 01.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 E 3369/15

Zulässigkeit der Verteilung eines durch Vaterschaftsanerkennung deutsche Staatsangehörigkeit besitzenden minderjährigen Kindes einer illegal eingereisten ausländischen Staatsangehörigen; Nichtvorliegen eines nennenwerten Kontakts zwischen Vater und Kind; Beschränkung der Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts nach ausländerrechtlichen Bestimmungen hinsichtlich des Kindes durch die Mutter; Bestimmung des Streitwert in Streitigkeiten um die Verteilung nach dem Auffangwert; Halbierung des Streitswerts einer Verteilung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren

OVG Hamburg, Beschluss vom 27.08.2015 - Aktenzeichen 1 Bs 159/15

DRsp Nr. 2015/21442

Zulässigkeit der Verteilung eines durch Vaterschaftsanerkennung deutsche Staatsangehörigkeit besitzenden minderjährigen Kindes einer illegal eingereisten ausländischen Staatsangehörigen; Nichtvorliegen eines nennenwerten Kontakts zwischen Vater und Kind; Beschränkung der Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts nach ausländerrechtlichen Bestimmungen hinsichtlich des Kindes durch die Mutter; Bestimmung des Streitwert in Streitigkeiten um die Verteilung nach dem Auffangwert; Halbierung des Streitswerts einer Verteilung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren

BGB § 11; § 1631 Abs. 1 GKG § 52 Abs. 2 Lebt eine illegal eingereiste ausländische Staatsangehörige mit einem minderjährigen Kind zusammen, das aufgrund der Vaterschaftsanerkennung durch einen deutschen Staatsangehörigen die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, schließt dies die Verteilung nach § 15a Abs. 1 AufenthG nicht aus, wenn zwischen Vater und Kind keine nennenswerten Kontakte bestehen (entgegen OVG Bremen, Beschl. v. 8.3.2013, 1 B 13/13, InfAuslR 2013, 250). Die Mutter kann das Aufenthaltsbestimmungsrecht hinsichtlich des Kindes nur im Rahmen der ausländerrechtlichen Bestimmungen ausüben. Der Streitwert in Streitigkeiten um die Verteilung nach § 15a Abs. 1 ist regelmäßig mit dem Auffangwert des § Abs. zu bestimmen. Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren wird dieser in der Regel halbiert.