OLG Saarbrücken - Beschluss vom 08.06.2010
6 WF 56/10
Normen:
ZPO § 115 Abs. 3;
Fundstellen:
FamRB 2010, 337
FamRZ 2010, 2094
NJW-RR 2010, 1515
Vorinstanzen:
AG Saarbrücken - 39 F 394/09 EAUK VKH1 - 19.4.2010,

Zulässigkeit der Verweisung des Antragstellers auf einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe im Eilverfahren

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 08.06.2010 - Aktenzeichen 6 WF 56/10

DRsp Nr. 2010/19387

Zulässigkeit der Verweisung des Antragstellers auf einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe im Eilverfahren

In Eilverfahren kommt eine Verweisung des um Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nachsuchenden Beteiligten auf einen Prozesskostenvorschussanspruch in aller Regel nicht in Betracht, wenn dieser ersichtlich zuvor erst noch gerichtlich durchgesetzt werden müsste. Dies gilt umso mehr, wenn eine Quotenhaftung mehrerer Prozesskostenvorschusspflichtiger in Betracht kommt.

1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarbrücken vom 19. April 2010 - 39 F 394/09 EAUK VKH1 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Familiengericht zurückverwiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 3;

Gründe:

Die als sofortige Beschwerde zu behandelnde und mit dieser Maßgabe nach § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 127 Abs. 2 ZPO zulässige "Beschwerde" der Antragsteller hat nach Maßgabe der Entscheidungsformel einen vorläufigen Erfolg.