OLG Hamm - Beschluss vom 08.10.2007
15 W 155/07
Normen:
BGB § 1617 Abs. 2 S. 4; PStG § 45 Abs. 2 S. 1; PStG § 47 Abs. 1 S. 1; PStG § 48 Abs. 1; PStG § 49 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 23 T 22/04

Zulässigkeit der weiteren Beschwerde hinsichtlich der Führung eines Namens nach ausländischem Recht

OLG Hamm, Beschluss vom 08.10.2007 - Aktenzeichen 15 W 155/07

DRsp Nr. 2009/1302

Zulässigkeit der weiteren Beschwerde hinsichtlich der Führung eines Namens nach ausländischem Recht

Ist der Geburtseintrag eines Kindes standesamtlich abgeschlossen, so ist die Vorlage des Standesbeamten gem. § 45 Abs. 2 S. 1 PStG zur Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die Beurkundung des Familiennamens des Kindes unzulässig. Dies führt auch zur Unzulässigkeit weiterer Rechtsmittel.

Tenor:

Die weitere Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

BGB § 1617 Abs. 2 S. 4; PStG § 45 Abs. 2 S. 1; PStG § 47 Abs. 1 S. 1; PStG § 48 Abs. 1; PStG § 49 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I.

Die Beteiligte zu 1) ist portugiesische Staatsangehörige, der Beteiligte zu 2) deutscher Staatsangehöriger. Bei ihrer Eheschließung am ##.##.2003 in Werther haben sie für die Namensführung in ihrer Ehe portugiesisches Recht gewählt. Danach führen die Beteiligte zu 1) den Familiennamen "N" und der Beteiligte zu 2) den Familiennamen "T".