OLG Brandenburg - Beschluss vom 08.04.2020
15 WF 78/20
Normen:
FamFG § 252 Abs. 2; FamFG § 252 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Brandenburg, vom 23.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 42 F 1099/19

Zulässigkeit des Einwands eingeschränkter oder fehlender Leistungsfähigkeit im vereinfachten Verfahren zur Festsetzung des Kindesunterhalts

OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.04.2020 - Aktenzeichen 15 WF 78/20

DRsp Nr. 2020/13238

Zulässigkeit des Einwands eingeschränkter oder fehlender Leistungsfähigkeit im vereinfachten Verfahren zur Festsetzung des Kindesunterhalts

1. Der Antragsgegner wird in der Beschwerdeinstanz mit dem Einwand eingeschränkter oder fehlender Leistungsfähigkeit nicht gehört, wenn er diesen in erster Instanz nicht gehörig erhoben hat. 2. Der Antragsgegner im vereinfachten Verfahren kann den Einwand eingeschränkter oder fehlender Leistungsfähigkeit nur erheben, wenn er zugleich Auskunft über seine Einkünfte und sein Vermögen erteilt und für letzten 12 Monate seine Einkünfte belegt (§ 252 Abs. 4 S. 1 FamFG). Die Vorlage von Verdienstbescheinigungen nur für sechs Monate reicht dafür nicht aus.

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Brandenburg an der Havel vom 23. Dezember 2019 - 42 F 1099/19 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz werden gegeneinander aufgehoben.

Der Beschwerdewert wird auf 3.656 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

FamFG § 252 Abs. 2; FamFG § 252 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

Die gemäß §§ 256, 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde (vgl. Keidel/Giers, FamFG, 19. Aufl., § 256 Rn. 1) ist unbegründet.

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