I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die im Beschluss des Senats vom 31. Juli 2007, Az. 2 UF 171/06 (1 F 82/03 SO - Amtsgericht Bad Dürkheim) zu Ziff. I. 3. ausgesprochene Verbleibensanordnung bezüglich A. und N. K. wird aufgehoben.
III. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Auslagen findet nicht statt.
IV. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
V. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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