OLG Zweibrücken - Beschluss vom 03.12.2010
2 UF 59/10
Normen:
BGB § 1632 Abs. 4; BGB § 1666; BGB § 1696 Abs. 2; SGB VIII § 27;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 571
Vorinstanzen:
AG Rockenhausen, vom 08.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 192/10

Zulässigkeit des rückwirkenden Entzugs der elterlichen Sorge; Aufrechterhaltung einer Verbleibensanordnung in einer Pflegefamilie

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 03.12.2010 - Aktenzeichen 2 UF 59/10

DRsp Nr. 2011/3437

Zulässigkeit des rückwirkenden Entzugs der elterlichen Sorge; Aufrechterhaltung einer Verbleibensanordnung in einer Pflegefamilie

1. Ein rückwirkender Entzug der elterlichen Sorge kommt regelmäßig nicht in Betracht. Insbesondere kann er ohne Anhaltspunkte für eine künftige Kindeswohlgefährdung nicht darauf gestützt werden, dass sich der Sorgeberechtigte für einen in der Vergangenheit liegenden, abgeschlossenen Zeitraum geweigert hat, Hilfe zur Erziehung für eine zwischenzeitlich erledigte Unterbringung des Kindes in einer Pflegefamilie zu beantragen. 2. Allein der Wille eines 15-jährigen Jugendlichen, in einer Pflegefamilie zu verbleiben, in der er seit vielen Jahren untergebracht war, rechtfertigt es nicht, eine bestehende Verbleibensanordnung aufrecht zu erhalten. 3. Zu den Voraussetzungen der Aufhebung einer Verbleibensanordnung.

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die im Beschluss des Senats vom 31. Juli 2007, Az. 2 UF 171/06 (1 F 82/03 SO - Amtsgericht Bad Dürkheim) zu Ziff. I. 3. ausgesprochene Verbleibensanordnung bezüglich A. und N. K. wird aufgehoben.

III. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Auslagen findet nicht statt.

IV. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

V. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1632 Abs. 4; BGB § 1666;