OLG Naumburg - Urteil vom 13.10.2011
3 UF 157/08
Normen:
BGB § 1565 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2012, 1316
Vorinstanzen:
AG Burg, vom 14.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 141/07

Zulässigkeit des Scheidungsantrags und Feststellung des Trennungswillens bei Alzheimer-Erkrankung der antragstellenden Ehefrau

OLG Naumburg, Urteil vom 13.10.2011 - Aktenzeichen 3 UF 157/08

DRsp Nr. 2011/20980

Zulässigkeit des Scheidungsantrags und Feststellung des Trennungswillens bei Alzheimer-Erkrankung der antragstellenden Ehefrau

Bei einer ursprünglich krankheitsbedingten Trennung des antragstellenden und prozessunfähigen Ehegatten ist für das Vorliegen des Getrenntlebens der Trennungswille positiv festzustellen.

Die Berufung des Antragsgegners gegen das am 14 Juli 2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Burg, Az.: 5 F 141/07 S, wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 1565 Abs. 1;

Gründe:

Die Revision gegen diese Entscheidung wird nicht zugelassen.

I. Die Parteien schlossen am 18. Mai 1963 vor dem Standesbeamten in L., heute Gemeinde G., zur Heiratsregister-Nr.: 6/1963 die Ehe miteinander. Aus der Ehe der Parteien sind die beiden langjährig bereits volljährigen und erwachsenen Töchter S. L. und A. R. hervorgegangen.

Die Antragstellerin befand sich seit April 2004 bei der Fachärztin für Innere Medizin und Allgemeinmedizin Dipl.-Med. U. in Z. (Bd. I, Bl. 205 d. A.) wegen eines Alsheimer-Leidens und einer Parkinsonerkrankung in Behandlung. Die Ärztin stellte bereits damals bei der Antragstellerin eine "kognitive Verlangsamung" fest.