OLG Hamm - Beschluss vom 27.09.2022
4 WF 83/22
Normen:
FamFG § 249; FamFG § 250 Abs. 1 Nr. 12; FamFG § 65 Abs. 3;
Fundstellen:
FamRB 2023, 404
Vorinstanzen:
AG Siegen, vom 02.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 15 FH 72/21

Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens bei unwahren Angaben zum Bezug von Sozialleistungen durch das unterhaltsberechtigte Kind

OLG Hamm, Beschluss vom 27.09.2022 - Aktenzeichen 4 WF 83/22

DRsp Nr. 2023/10140

Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens bei unwahren Angaben zum Bezug von Sozialleistungen durch das unterhaltsberechtigte Kind

1. Das vereinfachte Verfahren ist unzulässig, wenn die Angaben in dem Antrag nicht der Wahrheit entsprechen und der wahre Sachverhalt die Festsetzung von Unterhalt im vereinfachten Verfahren nicht rechtfertigt.2. Dem steht nicht entgegen, dass dieser Einwand erst im beschwerdeverfahren erhoben wordenist, da die Beschwerde auf neue Tatsachen gestützt werden kann.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der am 02.02.2022 erlassene Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegen, Az. 15 FH 72/21, aufgehoben.

Die Anträge der Antragstellerin zu 1.) und der Antragstellerin zu 2.) auf Festsetzung von Unterhalt im vereinfachten Verfahren werden zurückgewiesen.

Die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.794,00 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 249; FamFG § 250 Abs. 1 Nr. 12; FamFG § 65 Abs. 3;

Gründe

I.

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Antragsgegner gegen ein im vereinfachten Verfahren ergangenen Festsetzungsbeschluss auf Zahlung von Kindesunterhalt.