KG - Beschluss vom 19.03.2015
13 WF 41/15
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1; InsO § 179; InsO § 184; InsO § 302 Nr. 1; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 170;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 26.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 156 F 19731/14

Zulässigkeit des Widerspruchs gegen die Feststellung einer Forderung als aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung herrührend zur Insolvenztabelle

KG, Beschluss vom 19.03.2015 - Aktenzeichen 13 WF 41/15

DRsp Nr. 2016/12614

Zulässigkeit des Widerspruchs gegen die Feststellung einer Forderung als aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung herrührend zur Insolvenztabelle

Der isolierte Widerspruch des Schuldners gegen die rechtliche Einordnung einer Forderung als aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung herrührend ist zulässig.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 26.2.2015 aufgehoben und zur erneuten Entscheidung übertragen.

Normenkette:

ZPO § 256 Abs. 1; InsO § 179; InsO § 184; InsO § 302 Nr. 1; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 170;

Gründe: