OLG Saarbrücken - Urteil vom 04.03.2010
6 UF 86/09
Normen:
ZPO § 323;
Vorinstanzen:
AG Saarlouis, vom 25.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 405/08

Zulässigkeit einer Abänderungsklage

OLG Saarbrücken, Urteil vom 04.03.2010 - Aktenzeichen 6 UF 86/09

DRsp Nr. 2011/17

Zulässigkeit einer Abänderungsklage

Das Abänderungsverfahren ermöglicht weder eine freie, von der bisherigen Höhe unabhängige Neufestsetzung des Unterhalts noch eine abweichende Beurteilung derjenigen Verhältnisse, die bereits im Ersturteil eine Bewertung erfahren haben. Vielmehr ist es Sinn und Zweck des Abänderungsverfahrens, den Unterhaltstitel an eine Änderung der Verhältnisse anzupassen. Im Abänderungsverfahren ist daher unter Berücksichtigung der neuen Verhältnisse festzustellen, welche Veränderung in diesem Umständen eingetreten sind und welche Auswirkungen sich daraus für die Höhe des Unterhalts ergeben.

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts -Familiengericht - in Saarlouis vom 25. Juni 2009 - 20 F 405/08 UE in Ziffer I. der Entscheidungsformel teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Unter Abweisung der weitergehenden Klage wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarlouis vom 30. Oktober 2003 - 20 F 134/03 UE - dahingehend abgeändert, dass der Kläger ab dem 31. Oktober 2008 an die Beklagte monatlich im Voraus einen Unterhalt in Höhe von 488 EUR zu zahlen hat.

II. Die weitergehende Berufung und die Anschlussberufung der Beklagten werden zurückgewiesen.

III. Die Kosten beider Rechtszüge werden gegeneinander aufgehoben.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette: