Der Beschluss vom 17. November 2015 wird aufgehoben.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
I.
Das Verfahren betrifft die Festsetzung der Vergütung des anwaltlichen Mitvormunds unbegleitet eingereister minderjähriger Flüchtlinge.
Mit Beschluss vom 23. Oktober 2014 wurde für die mittlerweile volljährigen Beteiligten zu 1), A, und zu 2), B, deren Cousin zum Vormund bestellt. Als Mitvormund für den Wirkungskreis für asyl- und ausländerrechtliche Angelegenheiten wurde Rechtsanwalt C bestellt. Zugleich wurde festgestellt, dass er sein Amt berufsmäßig ausübe (Bl. 1 f. d.A.).
Das Amtsgericht setzte auf zwei Vergütungsanträge des Mitvormunds vom 4. Mai 2015 (Bl. 19 d.A.) und vom 9. Juni 2015 (Bl. 27 d.A.) mit Beschlüssen vom 14. Juli 2015 und vom 9. Oktober 2015 eine deutliche geringere als vom Mitvormund beantragte Vergütung fest (vgl. Bl. 39 ff. d.A. und Bl. 64 ff. d.A.).
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