BGH - Beschluß vom 23.07.2003
XII ZB 91/03
Normen:
ZPO § 574 ;
Fundstellen:
BB 2003, 2314
BGHReport 2003, 1367
FamRZ 2003, 1550
FuR 2004, 139
InVo 2004, 22
MDR 2003, 1432
NJW 2003, 3137
VersR 2004, 491
WM 2004, 599
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
AG Münster,

Zulässigkeit einer außerordentlichen Beschwerde zum Bundesgerichtshof im Prozeßkostenhilfeverfahren

BGH, Beschluß vom 23.07.2003 - Aktenzeichen XII ZB 91/03

DRsp Nr. 2003/11433

Zulässigkeit einer außerordentlichen Beschwerde zum Bundesgerichtshof im Prozeßkostenhilfeverfahren

»Ein außerordentliches Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof ist nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozeßreformgesetz auch dann nicht statthaft, wenn es sich gegen eine greifbar gesetzeswidrige Entscheidung im Prozeßkostenhilfeverfahren richtet, gegen die die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen ist (Ergänzung zu BGHZ 150, 133).«

Normenkette:

ZPO § 574 ;

Gründe:

I. Das Amtsgericht hat den Beklagten zur Zahlung von Kindesunterhalt verurteilt. Gegen dieses ihm am 15. Dezember 2002 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 30. Dezember 2002 "für den Fall der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe" Berufung eingelegt und nach Verweigerung der beantragten Prozeßkostenhilfe durch Beschluß vom 24. Januar 2003 mit Schriftsatz vom 3. Februar 2003 erklärt, daß er Berufung nicht einlege.

Zuvor hatte der Kläger mit Schriftsatz vom 27. Januar 2003 beantragt, die Berufung zurückzuweisen und ihm für die Abwehr der Berufung Prozeßkostenhilfe zu bewilligen. Diesem Prozeßkostenhilfegesuch gab das Berufungsgericht mit Beschluß vom 28. Januar 2003 statt.