SchlHOLG - Beschluss vom 13.09.2011
10 UF 120/11
Normen:
ZPO § 520 Abs. 3; ZPO § 522 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Ratzeburg, vom 28.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 4/07

Zulässigkeit einer Klageänderung im Berufungsverfahren

SchlHOLG, Beschluss vom 13.09.2011 - Aktenzeichen 10 UF 120/11

DRsp Nr. 2012/4602

Zulässigkeit einer Klageänderung im Berufungsverfahren

1. Grundsätzlich ist es Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Berufung, dass der in der ersten Instanz erhobene Klageanspruch wenigstens teilweise weiterverfolgt wird und nicht nur im Wege der Klageänderung ein neuer, bisher nicht geltend gemachter Anspruch zur Entscheidung gestellt wird (BGH, NJW 1994, S. 3358ff). 2. Bei einem nunmehr in der zweiten Instanz aus abgetretenem Recht geltend gemachten Anspruch auf Rückforderung einer Schenkung gegenüber dem Schwiegerkind handelt es sich im Verhältnis zu einem Anspruch auf Zugewinnausgleich um einen anderen Streitgegenstand. 3. Die Rüge der Berufungsführerin, dass sie aufgrund einer überlangen erstinstanzlichen Verfahrensdauer infolge einer zwischenzeitlichen Änderung der Rechtsprechung des BGH nicht mehr in den Genuss einer alten für sie vorteilhafteren Rechtsprechung gekommen ist, stellt keinen ordnungsgemäßen Berufungsangriff dar.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Ratzeburg vom 28. April 2011 (Az.: 9 F 4/07) wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 55.735,50 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 520 Abs. 3; ZPO § 522 Abs. 1;

Gründe: