Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Ratzeburg vom 28. April 2011 (Az.: 9 F 4/07) wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 55.735,50 € festgesetzt.
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