OLG Hamm - Beschluss vom 07.01.2019
5 UF 137/18
Normen:
FamFG § 128;
Fundstellen:
FamRB 2019, 429
FuR 2020, 178
Vorinstanzen:
AG Essen, vom 04.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 106 F 168/17

Zulässigkeit einer Scheidung ohne Anhörung eines Beteiligten

OLG Hamm, Beschluss vom 07.01.2019 - Aktenzeichen 5 UF 137/18

DRsp Nr. 2019/8869

Zulässigkeit einer Scheidung ohne Anhörung eines Beteiligten

Von der grundsätzlich gebotenen Anhörung der Ehegatten vor Ausspruch der Scheidung sind unter besonderen Umständen Ausnahmefälle denkbar, etwa wenn einer der Ehegatten durch sein gesamtes Verhalten zu erkennen gegeben hat, dass er Vorladungen des Gerichts nicht Folge leistet und an einer ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens nicht interessiert ist.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den am 04.07.2018 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Essen wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Verfahrenswert für die erste Instanz wird abändernd auf 29.200 € (Ehesache: 18.000 €, Versorgungsausgleich: 7.200 €, Ehewohnung: 4.000 €) und für die Beschwerdeinstanz auf 18.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 128;

Gründe

I.