Zulässigkeit einer Vereinbarung über den Versorgungsausgleich im Beschwerdeverfahren
BGH, Beschluß vom 24.03.1982 - Aktenzeichen IVb ZB 530/80
DRsp Nr. 1994/4894
Zulässigkeit einer Vereinbarung über den Versorgungsausgleich im Beschwerdeverfahren
A. Ist das Verfahren in zweiter Instanz anhängig, ist das OLG für die Genehmigung zuständig, auch wenn die Vereinbarung bei einem Notar abgeschlossen worden ist; denn das Beschwerdegericht ist mit dem Versorgungsausgleich befaßt und hätte im Falle der Versagung der Genehmigung durch das Familiengericht die Frage der Genehmigungsfähigkeit ohnehin abschließend zu beurteilen. Bei der Erledigung des Rechtsmittels tritt das OLG (als Tatsacheninstanz) vollständig an die Stelle des Gerichts I. Instanz mit denselben Befugnissen. Ist das Verfahren beim BGH anhängig, ist das Familiengericht zur Entscheidung über die Genehmigung zuständig; denn die für die Genehmigung erforderliche Aufklärung komplexer Sachverhalte kann von der Rechtsinstanz, der nur die rechtliche Überprüfung getroffener Entscheidungen auf der Grundlage bereits festgestellter Sachverhalte obliegt, nicht vorgenommen werden.
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