BVerfG - Beschluss vom 08.02.2013
1 BvR 102/13
Normen:
BGB § 1631d; StGB § 78 Abs. 3 Nr. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2013, 685

Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz über den Umfang der Personensorge bei einer Beschneidung des männlichen Kindes vom 20. Dezember 2012

BVerfG, Beschluss vom 08.02.2013 - Aktenzeichen 1 BvR 102/13

DRsp Nr. 2013/6029

Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz über den Umfang der Personensorge bei einer Beschneidung des männlichen Kindes vom 20. Dezember 2012

Durch das Gesetz über den Umfang der Personensorge bei einer Beschneidung des männlichen Kindes vom 20. Dezember 2012, nach dem gemäß § 1631d Abs. 2 BGB Beschneidungen durch nicht als Ärzte ausgebildete Personen nur in den ersten sechs Monaten nach der Geburt des Kindes zugelassen sind, ist ein Erwachsener nicht selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BGB § 1631d; StGB § 78 Abs. 3 Nr. 3;