OLG Saarbrücken - Beschluss vom 18.06.2015
6 UF 20/15
Normen:
BGB § 1696 Abs. 2; BGB § 1666; BGB § 1632 Abs. 4;
Vorinstanzen:
AG Homburg-Saar, vom 12.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 308/14

Zulässigkeit einer zeitlich unbefristeten Verbleibensanordnung

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 18.06.2015 - Aktenzeichen 6 UF 20/15

DRsp Nr. 2016/3472

Zulässigkeit einer zeitlich unbefristeten Verbleibensanordnung

§ 1632 Abs. 4 BGB lässt auch Verbleibensanordnungen zu, deren Endpunkt noch nicht abzusehen ist. Liegen daher Gründe für einen - über die Verbleibensanordnung hinausgehenden - Sorgerechtseingriff nicht vor, so verstößt der Eingriff in weitere Teilbereiche der elterlichen Sorge gegen den verfassungsrechtlichen Auftrag, auch bei eingeleiteter Dauerpflege eine Rückkehroption für das Kind offen zu halten (Anschluss BGH FamRZ 2014, 543).

1. Auf die Beschwerde der Verfahrensbeiständin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Homburg vom 12. Dezember 2014 - 9 F 308/14 SO - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarbrücken vom 30. August 2013 - 128 F 236/13 SO - wird unter Aufhebung der darin getroffenen Anordnungen dahin abgeändert, dass der Verbleib des beteiligten Kindes L. T. D., geboren am XX.XX.XXXX, bei seinen Pflegeeltern A. und P. Sch., angeordnet wird.

2. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben; zweitinstanzlich entstandene notwendige Aufwendungen werden nicht erstattet. Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszuges bewendet es bei der Kostenentscheidung des Familiengerichts.

Normenkette:

BGB § 1696 Abs. 2; BGB § 1666; BGB § 1632 Abs. 4;

Gründe:

I.