1. Auf die Beschwerde der Verfahrensbeiständin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Homburg vom 12. Dezember 2014 -
Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarbrücken vom 30. August 2013 - 128 F 236/13 SO - wird unter Aufhebung der darin getroffenen Anordnungen dahin abgeändert, dass der Verbleib des beteiligten Kindes L. T. D., geboren am XX.XX.XXXX, bei seinen Pflegeeltern A. und P. Sch., angeordnet wird.
2. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben; zweitinstanzlich entstandene notwendige Aufwendungen werden nicht erstattet. Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszuges bewendet es bei der Kostenentscheidung des Familiengerichts.
I.
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