BVerfG - Beschluß vom 27.06.2005
1 BvR 224/05
Normen:
ZPO § 765a ; GG Art. 2 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 1972
InVo 2005, 494
NJW 2005, 3414
NZM 2005, 657
Rpfleger 2005, 614
Vorinstanzen:
LG Mannheim, vom 28.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 249/04
AG Mannheim, vom 14.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 215 M 2369/04

Zulässigkeit einer Zwangsräumung bei Suizidgefahr des Schuldners

BVerfG, Beschluß vom 27.06.2005 - Aktenzeichen 1 BvR 224/05

DRsp Nr. 2005/10890

Zulässigkeit einer Zwangsräumung bei Suizidgefahr des Schuldners

1. Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG verpflichtet die Vollstreckungsgerichte, bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 765a ZPO auch die Wertentscheidungen des Grundgesetzes und die den Schuldner in der Zwangsvollstreckung gewährleisteten Grundrechte zu berücksichtigen. Die unter Beachtung dieser Grundsätze vorgenommene Würdigung aller Umstände kann in besonders gelagerten Einzelfällen dazu führen, dass die Vollstreckung auf einen längeren Zeitraum und in absoluten Ausnahmefällen auf unbestimmte Zeit einzustellen ist.2. Die Vollstreckungsgerichte können die Versagung der Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht darauf stützen, dass eine Zwangsräumung möglich sei, wenn der Vollstreckungsschuldner für die Zeit der Gewöhnung an neuen Wohnraum von einem Familienmitglied betreut werde, da die Familie hierzu rechtlich nicht verpflichtet ist.

Normenkette:

ZPO § 765a ; GG Art. 2 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Umgang mit einer Suizidandrohung im Falle einer Zwangsräumung.