OLG Dresden - Beschluss vom 03.01.2011
20 WF 1189/10
Normen:
BGB § 1612a;
Fundstellen:
FamRB 2011, 144
Vorinstanzen:
AG Döbeln, vom 23.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 0572/10

Zulässigkeit eines Abänderungsbegehrens bei pflichtwidriger Errichtung des Unterhaltstitels in statischer Form

OLG Dresden, Beschluss vom 03.01.2011 - Aktenzeichen 20 WF 1189/10

DRsp Nr. 2011/1335

Zulässigkeit eines Abänderungsbegehrens bei pflichtwidriger Errichtung des Unterhaltstitels in statischer Form

Zur Berechtigung eines Abänderungsbegehrens, wenn der Unterhaltsberechtigte eine Titulierung seines Anspruchs in dynamischer Form verlangt hatte, der Verpflichtete den Titel jedoch in statischer Form hat errichten lassen.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 01.12.2010 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Döbeln vom 23.11.2010 - 1 F 572/10 - abgeändert.

Der Antragstellerin wird zur Wahrnehmung ihrer Rechte im ersten Rechtszug ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ..., ..., bewilligt.

Normenkette:

BGB § 1612a;

Gründe: