Auf die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten wird das am 05. Februar 2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Dülmen teilweise abgeändert und wie folgt insgesamt neu gefasst:
Der Vergleich des Amtsgerichts Dülmen vom 16.07.1999 – 6 F 18/99 – wird für die Zeit ab dem 01.01.2009 dahingehend abgeändert, dass der Kläger verpflichtet ist, an die Beklagte folgenden monatlichen nachehelichen Unterhalt zu zahlen:
Januar bis Dezember 2009 444,00 EUR
ab Januar 2010 450,00 EUR
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung und die weitergehende Anschlussberufung werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 4/5 und der Beklagten zu 1/5 auferlegt. Die Kosten der Rechtsbeschwerde werden dem Kläger ebenfalls zu 4/5 und der Beklagten zu 1/5 auferlegt.
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