Die Antragstellerin war seit dem 15.4.1993 mit Herrn X. verheiratet; die Ehe wurde aufgrund des am 3.11.2005 eingegangenen Scheidungsantrags durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Tettnang vom 15.2.2006, das seit 25.3.2006 rechtskräftig ist, geschieden (Az: 9 F 594/05). Am 17.8.2005, also noch vor Anhängigkeit des Scheidungsantrags, brachte die Antragstellerin das Kind X. zur Welt. Am 1.9.2005 erklärte der damalige Ehemann der Antragstellerin, Herr X., die Zustimmung zur Anerkennung der Vaterschaft, die der Antragsgegner, Herr X., am 2.9.2005 gegenüber dem Kreisjugendamt X. abgab; auch die Antragstellerin stimmte dem Vaterschaftsanerkenntnis zu. Ebenfalls am 2.9.2005 gaben die Antragstellerin und der Antragsgegner gegenüber dem Kreisjugendamt X. Sorgeerklärungen gem. § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB ab.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|