OLG Nürnberg - Urteil vom 16.05.1994
10 UF 3952/93
Normen:
BGB § 1361 § 1601 ; ZPO § 254 § 301 ;
Fundstellen:
DRsp IV(418)277c-d
EzFamR aktuell 1994, 354
FamRZ 1994, 1594
FuR 1995, 240
Vorinstanzen:
AG Amberg,

Zulässigkeit eines im Rahmen einer Stufenklage gestellten Auskunftsantrag und eines teilweise bezifferten Zahlungsantrags

OLG Nürnberg, Urteil vom 16.05.1994 - Aktenzeichen 10 UF 3952/93

DRsp Nr. 1995/1939

Zulässigkeit eines im Rahmen einer Stufenklage gestellten Auskunftsantrag und eines teilweise bezifferten Zahlungsantrags

»1. Eine gleichzeitige Entscheidung über einen im Rahmen einer Stufenklage gestellten Auskunftsantrag und eines teilweise bezifferten Zahlungsantrags (Mindestunterhalt) ist nur zulässig, wenn ausgeschlossen ist, daß der zum Teil bezifferte Zahlungsanspruch dem Grunde und der Höhe nach noch durch den weiteren Verfahrensverlauf beeinflußt werden kann.«2. Wird mit einer Stufenklage auf Trennungs- und Kindesunterhalt eine bezifferte Klage auf Mindestunterhalt für Ehefrau und Kind verbunden, so kann das Gericht durch Teilurteil (hier: Versäumnisurteil) über den Anspruch auf Mindestunterhalt nur entscheiden, wenn die Entscheidung über diesen Teil unabhängig von der Entscheidung über die restlichen Verfahrensgegenstände getroffen werden kann und damit die Gefahr einander widersprechender Urteile ausgeschlossen ist (hier: Voraussetzungen für ein Teilurteil verneint, da die Gefahr bestand, daß im weiteren Verfahren Tatsachen festgestellt werden könnten, die zu einer anderen Beurteilung der Unterhaltsverpflichtung führen könnten).

Normenkette:

BGB § 1361 § 1601 ; ZPO § 254 § 301 ;

Tatbestand: