Die Beschwerde des Beteiligten gegen den am 13. März 2014 im Teileigentumsgrundbuch (Bestandsverzeichnis) des Amtsgerichts München von Ludwigs-Vorstadt Bl. 3131 eingetragenen Klarstellungsvermerk wird zurückgewiesen.
II.Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens beläuft sich auf 5.000 €.
I.
Dem Beteiligten gehört das Teileigentum im Erdgeschoß/Vordergebäude eines Anwesens. Dieses beschrieb sich nach der Eintragung vom 31.7.1981 im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs zunächst so:
... Miteigentumsanteil an dem Grundstück ...
verbunden mit dem Sondereigentum an Gewerberäumen und Pkw-Abstellplatz Nr. 3 lt. Aufteilungsplan Nr. ...
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