OLG München - Beschluss vom 26.08.2014
34 Wx 247/14
Normen:
BGB § 874; GBO § 71 Abs. 1; WEG § 1 Abs. 3 und 6; WEG § 7 Abs. 3; WEG § 8; WEG § 15 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW 2014, 6
NZM 2015, 90
Vorinstanzen:
AG München, vom 13.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen Ludwigs-Vorstadt Blatt 3131-4

Zulässigkeit eines Klarstellungsvermerks im Bestandsverzeichnis von Teileigentum

OLG München, Beschluss vom 26.08.2014 - Aktenzeichen 34 Wx 247/14

DRsp Nr. 2014/15298

Zulässigkeit eines Klarstellungsvermerks im Bestandsverzeichnis von Teileigentum

GBO § 71 Abs. 1 WEG § 1 Abs. 3 und 6, § 7 Abs. 3, §§ 8, 15 Abs. 1 Zulässigkeit eines sogenannten Klarstellungsvermerks im Bestandsverzeichnis des Teileigentumsgrundbuchs (hier: "Laden" statt "Gewerberäume").

Ist bei der Eintragung von Teileigentum im Teileigentumsgrundbuch die Umschreibung des Inhalts gegenüber der Teilungserklärung zu weit gefasst worden, so ist die Eintragung eines Klarstellungsvermerks (hier: "Laden" statt "Gewerberäume") zulässig.

Tenor

I.

Die Beschwerde des Beteiligten gegen den am 13. März 2014 im Teileigentumsgrundbuch (Bestandsverzeichnis) des Amtsgerichts München von Ludwigs-Vorstadt Bl. 3131 eingetragenen Klarstellungsvermerk wird zurückgewiesen.

II.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens beläuft sich auf 5.000 €.

Normenkette:

BGB § 874; GBO § 71 Abs. 1; WEG § 1 Abs. 3 und 6; WEG § 7 Abs. 3; WEG § 8; WEG § 15 Abs. 1;

Gründe:

I.

Dem Beteiligten gehört das Teileigentum im Erdgeschoß/Vordergebäude eines Anwesens. Dieses beschrieb sich nach der Eintragung vom 31.7.1981 im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs zunächst so:

... Miteigentumsanteil an dem Grundstück ...

verbunden mit dem Sondereigentum an Gewerberäumen und Pkw-Abstellplatz Nr. 3 lt. Aufteilungsplan Nr. ...