A. Das Vorlageverfahren betrifft die Frage, ob § 1304 BGB mit Art. 6 Abs. 1 GG vereinbar ist.
I. § 1304 BGB, der mit dem Eheschließungsrechtsgesetz vom 4. Mai 1998 in das Bürgerliche Gesetzbuch eingefügt worden ist (BGBl I S. 833), hat folgenden Wortlaut:
"Wer geschäftsunfähig ist, kann eine Ehe nicht eingehen."
II. Die Beteiligten zu 1 und zu 2 des Ausgangsverfahrens wollen die Ehe miteinander schließen. Der Standesbeamte lehnte seine Mitwirkung bei der Eheschließung mit der Begründung ab, die Beteiligte zu 1, die seit 1996 unter Betreuung steht, sei ausweislich eines psychiatrischen Gutachtens aus dem Jahre 2000 geschäftsunfähig und könne die Ehe deshalb nicht eingehen.
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