I. Der Antragsteller begehrt mit dem am 12.05.2006 zugestellten Antrag die Scheidung der am 24.06.1977 geschlossenen Ehe der Parteien. Nachdem zunächst im ersten Termin vom 10.10.2006 auf übereinstimmenden Antrag das Ruhen des Verfahrens wegen Vergleichsverhandlungen über die vermögensrechtliche Auseinandersetzung angeordnet worden war und in einem weiteren Termin vom 06.02.2007 der Antragsteller insoweit ein Vergleichsangebot unterbreitet hatte, hat die Antragsgegnerin im Folgetermin vom 20.03.2007 einen Antrag auf Teilzugewinnausgleich und Hausratsteilung gestellt. Beide Folgesachen hat das Familiengericht wegen unzumutbarer Härte aufgrund Zeitablaufs abgetrennt. Durch das angefochtene Urteil vom 20.03.2007 hat es die Ehe der Parteien nach § 628 S. 1 Nr. 4 ZPO vorab geschieden sowie den Versorgungsausgleich geregelt.
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